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Nachtruhe und Lärmschutz

Nachtruhe und Lärmschutz: Gültige gesetzliche Regelungen

Wohnungen renovieren, Laubbläser anstellen oder den Rasen mähen: Für Tätigkeiten wie diese gelten hierzulande bestimmte Lärmschutzregeln. Wer sich nicht an vorgeschriebene Regeln oder Zeiträume hält, muss mit hohen Strafen rechnen.

Was ist unzulässiger Lärm?

Details zu „unzulässigem Lärm“ sind im Gesetz zu Ordnungswidrigkeit in § 117 geregelt. Von unzulässigem Lärm ist beispielsweise die Rede, falls vermeidbarer Lärm ohne berechtigten Grund verursacht wird. Von diesen ordnungswidrigen Handlungen ist die Rede, falls die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit durch den aufkommenden Lärm massiv belästigt werden.

Schlimmstenfalls drohen durch den aufkommenden Lärm sogar gesundheitliche Schäden.

Betroffene begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit Strafen von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Was ist unzulässiger Lärm
Von unzulässigem Lärm ist beispielsweise die Rede, falls vermeidbarer Lärm ohne berechtigten Grund verursacht wird – Bild: © Srdjan #476758881 – stock.adobe.com

Gesetzlich festgelegte Ruhezeiten

Ruhezeiten sind in Gesetzen oder Verordnungen festgelegt. Für Sonn- und Feiertage gelten die Ruhezeiten ganztägig. Rechtliche Basis für die Nachtruhe sind Immissionsschutzgesetze der einzelnen Länder. Diese Gesetze beinhalten ein Verbot von Tätigkeiten, welche die Nachtruhe stören.

In diesen Zeiten darf die Geräuschkulisse nicht lauter als Zimmerlautstärke sein. In den Ruhezeiten ist unter anderem eine Nutzung von Elektro- oder Benzin-Kettensägen untersagt. Demgegenüber ist ein Einsatz von Heckenscheren jederzeit möglich.

Gesetzlich festgelegte Ruhezeiten
Für Sonn- und Feiertage gelten die Ruhezeiten ganztägig – Bild: © DimaBerlin #815339239 – stock.adobe.com

Gesetzliche Ruhezeiten im Überblick

Laut Feiertagsschutz-Verordnung gilt die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe für alle Bundesländer von 0 bis 24 Uhr. Nachtruhe ist laut Landesimmissionsschutz-Gesetz ab 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr morgens gültig. Für Samstage greift eine verlängerte Ruhezeit für den Zeitraum ab 22 Uhr bis sonntags um 24 Uhr.

Ein Verbot für Außenarbeiten mit Gartengeräten besteht in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztags sowie an Werktagen von 20 bis 7 Uhr.

Dieses Verbot bezieht sich unter anderem auf eine Nutzung von Rasentrimmern, Rasenmähern, Hochdruckreinigern oder Betonmischern. Weil keine allgemein gültige und bundesweit gültige Mittagsruhe besteht, ordnen Kommunen oder Hausverwaltungen für gewöhnlich individuelle Verbote für Lärmschutz an.

Strenge Grundregeln für Trimmer, Rasenmäher oder Laubbläser

Besonders strenge Regeln gelten für besonders laute Gartengeräte in Wohngebieten. Ein Betrieb von Laubbläsern & Co. ist laut Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr möglich. An Sonntagen ist deren Einsatz grundsätzlich verboten. An Werktagen ist Rasenmähen generell von 7 Uhr bis 20 Uhr gestattet. Diese Erlaubnis beschränkt sich jedoch auf leise Geräte mit Elektroantrieb. Einsatzzeiten für einen benzinbetriebenen Rasenmäher mit einer Lautstärke von über 88 Dezibel ist nur von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 19 Uhr gestattet.

Kürzere Betriebszeiten sind ebenfalls für Motorsensen und Rasentrimmer gängig. Einsatzzeiten und die Mittagsruhe können von Gemeinde zu Gemeinde voneinander abweichen.

Strenge Grundregeln für Laubbläser
Ein Betrieb von Laubbläsern & Co. ist laut Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr möglich – Bild: © Jürgen Fälchle #45879330 – stock.adobe.com

Lärmschutz bei Arbeiten in Häusern oder Wohnungen

Die meisten Hausordnungen greifen gesetzlich vorgegebene Ruhezeiten auf. Es gelten Lärmschutzverordnungen der einzelnen Länder.Zusätzlich zur gesetzlichen Nachtruhe gilt für Mehrfamilienhäuser eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr.

An diese Zeiten müssen sich Mieter auch bei Reparaturen halten oder die Renovierungsarbeiten so zügig wie möglich durchführen. Sind Handwerksbetriebe für die Arbeiten zuständig, dürfen die Dienstleister die Mittagsruhe an Werktagen auch durcharbeiten. Ist eine dringende Handwerksarbeit wie eine Modernisierung oder Renovierung erforderlich, werden Regelungen für Lärmschutz weniger streng betrachtet. Im Falle einer mutwilligen und beharrlichen Lärmbelästigung droht allerdings eine Geldstrafe.

Gewährleistung von Mittagsruhe durch Bundeskleingartengesetz

Hierzulande werden Kleingärten als Erholungsgebiet mit Ruhebedarf anerkannt. Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist das Bundeskleingartengesetz. Weil Kleingartenanlagen als kommunales Terrain eingestuft werden, ist die allgemeine Rechtsordnung gültig. Diese Rechtsordnung schreibt Nachtruhe ab 22 Uhr und bis 6 bzw. 7 Uhr an Werktagen oder ganztags für Sonn- und Feiertage vor. Mittagsruhe ist von 13 bis 15 Uhr verpflichtend.

Allerdings legt jede Kleingartenkolonie die Regeln selbst fest.

Diese Satzungen sehen Ruhezeiten vor, die alle Beteiligten zwingend einhalten müssen. In den meisten Kleingartenkolonien ist es üblich, die Ruhezeiten ab Samstag 16 Uhr bis montags 7 Uhr vorzuschreiben. An Feiertagen ist absolute Ruhe vorgeschrieben.

Bau- und Renovierungsarbeiten im Kleingartenverein

Wer Lauben erbauen oder daran umfassende Renovierungsarbeiten durchführen möchte, muss sich Genehmigungen durch Behörden und die zuständige Kleingartenanlage erstellen lassen. Für den Bauprozess müssen Betroffene alle wichtigen Lärmschutzregelungen berücksichtigen – einschließlich der Satzungen des Kleingartenvereins.
Kommt bei den Renovierungsarbeiten kein Lärm auf, müssen sich Gartenbesitzer auch nicht an vorgeschriebene Regelungen halten.